Nach § 1 S. 2 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher (BuchPrG) sichert die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer den Erhalt eines breiten Buchangebotes; das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert (§ 1 S. 3 BuchPrG). Nach § 3 S. 1 BuchPrG muss derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. § 5 Abs. 1 BuchPrG bestimmt, dass derjenige, der Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, verpflichtet ist, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Diesen festgesetzten Preis müssen gewerbs- oder geschäftsmäßig handelnde Verkäufer einhalten (§ 3 BuchPrG).
Die Betreiberin der Verkaufsplattform eBay hatte ihren Kunden im Dezember 2019 u.a. bei dem Verkauf von Büchern für einige Stunde einen Adventsrabatt von 10 % angeboten. Der Kauf- und Zahlungsvorgang lief sodann wie folgt ab: Der Käufer (Letztabnehmer) schloss einen Kaufvertrag über ein Buch mit dem Verkäufer über den i.S.d. § 5 Abs. 1 BuchPrG festgesetzten Preis (vollständiger Preis) unter Einlösung des Adventsrabattes ab. Nach Eingabe des diesbezüglichen Gutscheincodes zahlte der Käufer aber lediglich 90 % des Kaufpreises an den Verkäufer, die restlichen 10 % (Adventsrabatt) zahlte die Betreiberin der Verkaufsplattform eBay an den Verkäufer.
Ein Verband, zu dessen Aufgaben u.a. die Sicherung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse gehört, beurteilte die Rabattgewährung seitens des Betreibers der Plattform eBay als Verstoß gegen das BuchPrG. Es nahm den Betreiber der Verkaufsplattform eBay vor dem LG Wiesbaden auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Wiesbaden (Urteil vom 25.01.2022, Az. 11 O 790/20) wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Verbandes hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 14.03.2023, Az. 11 U 20/22) stand dem Verband kein Unterlassungsanspruch nach § 9 BuchPrG i.V.m. §§ 3, 5 BuchPrG zu.
Die Beklagte verkaufe nicht gewerbsmäßig (auch) neue Bücher an Letztabnehmer und sei damit nicht Normadressatin nach § 3 S. 1 i.V.m. § 5 BuchPrG, sodass eine Haftung als Täterin nicht in Betracht komme. Die Beklagte vermittele lediglich über ihre Plattform die Möglichkeit des Abschlusses eines Kaufvertrages zwischen Letztabnehmern und Verkäufern. Eine Haftung der Beklagten als mittelbare Täterin i.S.d. § 25 Abs. 1 StGB scheide ebenfalls aus, da sie nicht durch einen anderen, nämlich die Buchhändler (Verkäufer), gegen die Vorgaben des BuchPrG verstoßen habe. Nach Ansicht des OLG Frankfurt kam es auch nicht zu einer Umgebung des BuchPrG, ferner bestand nach Ansicht des Senates auch kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorgaben des BuchPrG, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle. Der Gesetzgeber wolle Buchhändlern die Auswahl ihrer Absatzkanäle nicht vorschreiben, sodass auch die provisionspflichtige Einschaltung von Internet-Absatzmittlern zulässig sei. Die einmalige Rabattaktion sei außerdem nicht geeignet, eine nennenswerte Anzahl von Kunden aus preislichen Erwägungen heraus umzulenken und die vom BuchPrG intendierte Vielfalt von Buchhändlern ernst zu bedrohen.
Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.