Die Nürnberger Versicherung hatte gegen den Internetdienstleister Helpcheck und deren Geschäftsführer beim LG Düsseldorf u. a. auf Unterlassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren geklagt. Das LG wies die Klage ab (Az. 37 O 137/19), die vom Versicherer eingelegte Berufung zum OLG Düsseldorf blieb erfolglos (Urteil vom 09.03.2023, Az. I-20 U 153/21). Die Klägerin bietet u. a. Lebensversicherungsprodukte an. Die Beklagte unterstützt Verbraucher bei der Rückabwicklung ihrer Lebensversicherungsverträge und lässt sich hierfür ein Erfolgshonorar versprechen. U. a. berieten die Beklagten darüber, dass nach der Rechtsprechung bei zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen ein Widerrufsrecht mit der Folge von Rückabwicklungsansprüchen bestehen kann, weil viele Versicherer bei Vertragsschluss entweder nicht richtig über das bestehende Widerspruchs- und Rücktrittsrecht belehrt oder auch die notwendigen Verbraucherinformationen nicht bzw. nicht vollständig erteilt haben.
Die Beklagte zu 1 (Helpckeck) ist als Inkassounternehmen registriert. Zudem war sie bis zum 13.03.2020 in das von der IHK Düsseldorf geführte Versicherungsvermittlerregister (§ 11a GewO) eingetragen. Mit Schreiben vom 13.03.2020 bescheinigte die IHK die Löschung aus dem Register auf Grund von Rückgabe der Erlaubnis (§ 34d GewO) und Eigenantrags auf Löschung.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 67/18) dürfen Versicherungsberater keine Erfolgshonorare vereinbaren. Einem Rechtsdienstleister ist dies hingegen inzwischen gestattet. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf war die Beklagte zu 1) also wegen der Gesetzesänderung im RDG-EG („Legal Tech-Gesetz zum 01.10.2021) nicht mehr gehindert, Erfolgshonorare zu vereinbaren und weiterhin auch nicht mehr als Versicherungsberaterin registriert. Dass die Beklagte zu 1) früher gegen geltendes Recht verstoßen haben mag, spielte rechtlich betrachtet keine Rolle mehr. Sowohl die Gesetzesänderung als auch die Löschung der Registrierung als Versicherungsberaterin sah das Gericht als Wegfall der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr an. Es führte dazu weiter aus, dass wegen der klaren Rechtslage (Verbot von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater) kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die Beklagte zu 1) sich erneut freiwillig als Versicherungsberaterin registrieren lassen werde.
Die Frage, ob die Beklagte zu 1) sich als Versicherungsberaterin registrieren lassen muss, um ihre Tätigkeit auszuüben, ließ das Gericht offen, da dies ein anderer Streitpunkt sei. Das OLG München (Urteil vom 03.12.2020, Az. 29 U 7047/19) hatte einen Rechtsdienstleister verurteilt, Rechtsdienstleistungen bezüglich Lebens- und Rentenversicherungsverträgen im Hinblick auf Widerruf und Rückabwicklung zu erbringen. Im Falle des LG Düsseldorf ging es nicht um die Tätigkeit insgesamt, sondern die Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Allerdings soll sich im Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Düsseldorf das OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2023, Az. I-20 U 153/21 – bislang nur Internet-Berichte dazu) dahingehend festgelegt haben, dass die Beklagte sich nicht als Versicherungsberater registrieren muss. Mit anderen Worten: Für die Hilfe bei der Auflösung und Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen (Tarifwechselberatung) genügt die Inkassoerlaubnis (§ 3 RDG).