Eine Immobilienmaklerin veröffentlichte im Februar 2021 im Internet auf der Plattform immobilienscout24.de, die sich auch an Verbraucher richtet, ein Angebot für den Verkauf eines Hauses zum Preis von 45.000,00 EUR. Darin war u.a. ausgeführt: „Provision Verkäufer 10.000,- € zzgl. 19 % MwSt. Bei Kaufabschluss und ist vom Käufer zu tragen.“ Unter „Sonstiges“ führte die Maklerin dann noch aus:
„Liebe Kunden, ab dem 01 .01 .2021 ändern sich die Voraussetzungen für die Maklerprovision. Die Provision, die der Verkäufer zahlen soll, wird sich sodann im Verkaufspreis widerspiegeln. Damit werden sich nicht nur der Verkaufspreis, sondern auch alle Nebenkosten rund um den Kauf erhöhen. Wir möchten Sie bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, da diese Kosten automatisch an Sie als Käufer übergeben werden. Die Gesetzgebung sieht dieses so vor. Das Gesetz ist nur rechtskräftig bei einem Hauskauf oder Wohnungskauf von Privatverbrauchern. { … ) Bei Kaufabschluss fällt eine Courtage von 10.000;00 € zzgl. gesetzliche 19 % MwSt. und ist vom Käufer zu tragen.„
Außerdem veröffentlichte die Maklerin – ebenfalls im Februar 2021 – noch eine weitere Werbung betreffend den Verkauf einer Zweizimmerwohnung zum Preis von 189.000,00 EUR und führte dazu aus: „Provision für Käufer 7, 14 % inkl. ges. MwSt. (6,00 % zzgl. 19 % MwSt.) Bei Kaufabschluss fällt eine Courtage von 7, 14 % inkl. ges. MwSt. (6,00 % zzgl. gesetzliche 19 % MwSt.) und ist vom Käufer zu tragen.“
Ein Wettbewerbsverband erhielt davon Kenntnis und mahnte die Maklerin ab. Da diese sich nicht unterwarf, klagte der Verband den Unterlassungsanspruch nebst Abmahnkostenpauschale gegen die Maklerin (Beklagte) ein. Das LG Hildesheim (Urteil vom 30.11.2021, Az. 11 O 9/21) gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3, 3a UWG zu. Das Gericht führte aus, dass die Angaben der Beklagten zum Maklerlohn den Neuregelungen der §§ 656c Abs. 1, 656d Abs. 1 BGB widersprechen. Diese Vorschriften seien Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Für den Fall, dass beide Parteien des Kaufvertrags Maklerlohn versprechen, kann dies rechtskonform nur noch so erfolgen, dass sich die Parteien dazu in gleicher Höhe verpflichten (§ 656c Abs. 1 S. 1 BGB). Wenn nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen hat, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Vertrag geschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d Abs. 1 S. 1 BGB). Die Angaben der Beklagten zu den Maklerprovisionen in beiden Angeboten würden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erweckten den Eindruck, dass die gesamte Provision von 7,14 % bzw. 10.000,00 EUR allein vom Käufer zu zahlen sei. Beide Angebote enthielten keinen Hinweis darauf, dass auch der Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe – mithin weitere 7, 14 % bzw. 10.000,00 EUR – zu zahlen hat. Bei der Provisionshöhe von 7,14 % handele es sich außerdem um die regelmäßig übliche Höhe der gesamten Maklerprovision, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass der Verkäufer keine zusätzliche Provision in gleicher Höhe zahlen sollte.