Ein Onlinehändler, der mit Staubsaugern und Zubehör handelt, hatte auf seiner Webseite Filtertüten angeboten. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht. Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „In den Warenkorb“. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weitere (weiße) Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Sobald die Maus über den Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien der Text „inkl. MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken des Sternchenhinweises wurden Kunden auf eine Unterseite mit Informationen zu Versand und Kosten weitergeleitet. Dort erschien folgende Information:
„Nebenkosten
Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50,- €) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11,- € Warenwert) und 9,- € (unter 11,- € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29,- € entfällt diese Bearbeitungspauschale Zuschlag generell.“
Nach Einlegen des Artikels „Filtertüte FP200“ bildete der Onlinehändler im Warenkorb zusätzlich zum Bruttopreis von 14,90 EUR einen weiteren Betrag von 3,95 EUR als Zusatzposition mit der Bezeichnung:
„Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,- € Einkaufswert)“.
Der Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv.de) mahnte den Beklagten wegen der nicht in den Gesamtpreis einberechneten Bearbeitungspauschale ab. Da keine Unterwerfung erfolgte, klagte der vzbv.de beim LG Hannover gegen den Händler (Beklagten) auf Unterlassung und erwirkte die antragsgemäße Verurteilung (Urteil vom 10.07.2023, Az. 13 O 164/22). Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer, dass der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 PAngV (Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises) verstoßen hat. Wer den Artikel einzeln beim Beklagten bestelle, müsse zwingend die Bearbeitungspauschale bezahlen. Ziel des Beklagten sei es, den Kunden zu einem höheren Einkaufsvolumen zu bewegen, was dann die Bearbeitungspauschale entfallen lassen würde. Dies habe aber weder etwas mit Bearbeitungsaufwand, Versand- oder Lieferkosten zu tun, sondern stelle sich als Mengenrabatt dar. Die vom Beklagten angeführte Argumentation, es ergäben sich Darstellungsschwierigkeiten, je nachdem wie hoch das Einkaufsvolumen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Das ändere nichts daran, dass die Vorschriften der PAngV einzuhalten seien.
In einem vergleichbaren Fall war das OLG Hamm (Urteil vom 28.06.2021, Az. I-4 U 69/12) im Falle eines Mindermengenzuschlags in Höhe von 3,50 EUR ebenfalls von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PAngV ausgegangen.
Inzwischen hat das OLG Celle im Berufungsverfahren das Urteil des LG Hannover abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.01.2024, Az. 13 U 36/23). Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, bei der Bearbeitungspauschale wegen Kleinmengen handele es sich um sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV, die nach Maßgabe dieser Regelungen gesondert anzugeben seien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts hat das OLG Celle die Revision zugelassen. Sofern Berufung eingelegt wird, ist mit einer klärenden Entscheidung des BGH zu rechnen, wie der Begriff des Gesamtpreises in diesem Zusammenhang auszulegen ist.