Datenschutz

LG Fulda <-> LG Stuttgart: wettbewerbsrechtliche Beanstandung von Datenschutzverstößen

Vor Anwendbarkeit der DSGVO seit dem 25.05.2018 entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Vorhaltung einer Datenschutzerklärung auf einer Unternehmens-Website einen Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 1 TMG darstellt, der wettbewerbsrechtlich (über § 3a UWG) beanstandet werden konnte. Auch die fehlende Vorhaltung einer Datenschutzerklärung zu Google-Analytics wurde vor dem 25.05.2018 als Wettbewerbsverstoß qualifiziert.

Seit Anwendbarkeit der DSGVO ist umstritten, ob ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG als Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3a UWG beanstandet werden kann. Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob § 13 Abs. 1 TMG seit Anwendbarkeit der DSGVO überhaupt noch Anwendung findet oder durch die DSGVO „verdrängt“ ist. Ferner stellt sich die Frage, ob die Regelungen der Art. 77 ff. DSGVO, insbesondere Art. 80 DSGVO, eine abschließende Regelung darstellen. Die Ansicht, die diesen Regelungen einen abschließenden Charakter zumisst, vertritt die Ansicht, dass ausschließlich die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO genannten Institutionen Verstöße gegen das Datenschutzrecht geltend machen können.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Fragestellungen gibt es noch nicht. Die Rechtsprechung gestaltet sich uneinheitlich. Z.B. hat jüngst das LG Fulda in seinem Urteil vom 24.06.2019, Az. 6 O 7/19, festgestellt, dass die DSGVO keinen abschließenden Charakter hat (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17). Da der in diesem Verfahren betroffene Händler keine Datenschutzerklärung auf seiner Unternehmenswebsite vorhielt, wurde er entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Das LG Stuttgart hatte zuletzt gegenteilig entschieden (Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 O 68/18 KfH). Um diesbezüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen und ggf. eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen zu können, hat unser Verband gegen das vorgenannte Urteil des LG Stuttgart Berufung eingelegt. Dieses muss nun über die vorgenannten rechtlichen Fragestellungen entscheiden, ggf. wird die Revision zum BGH zugelassen. Wir werden berichten, sobald uns nähere Erkenntnisse zu diesen Fragestellungen vorliegen.