Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) muss ein Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u.a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
Durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich bei Bedarf über einen Anbieter zu erkundigen und gegebenenfalls Beschwerden über Verstöße gegen Berufspflichten anbringen zu können (GesE der Bundesregierung vom 17.05.2001, BT-DRs. 14/6098, S. 21).
In einem von dem Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.11.2019, Az. 37 O 26/19, entschiedenen Sachverhalt ging es um Folgendes: Bei der Beklagten handelte es sich um eine Versicherungsvermittlerin, die im Impressum ihres Internetauftrittes den Hinweis vorgehalten hatte, “Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin)”. Tatsächlich verhielt es sich aber so, dass die BAFin nicht als Aufsichtsbehörde für die als Versicherungsvermittlerin tätige Beklagte zuständig war. Die Wettbewerbszentrale hielt diese unzutreffende Angabe betreffend die Aufsichtsbehörde für irreführend und mahnte die Beklagte erfolglos ab.
Die Sichtweise der Wettbewerbszentrale hat das LG Düsseldorf nachfolgend bestätigt. Durch die Angabe einer objektiv unzuständigen Aufsichtsbehörde werde es dem Verbraucher gerade nicht ermöglicht, sich unmittelbar und ohne die Aufsichtsbehörde selbst ermitteln zu müssen, an diese zu wenden.