Das LG Berlin, Urteil vom 11.08.2022, Az. 52 O 298/21, hat auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) dem in Litauen ansässigen Betreiber der Plattform Vinted.de (Vinted UAB) irreführende Angaben über die beim Kauf gebrauchter Kleidung berechnete „Käuferschutz-Gebühr“ untersagt. Der vzbv hatte der Vinted UAB, die den Privatverkauf gebrauchter Kleidung vermittelt, vorgeworfen, den kostenpflichtigen Käuferschutz als wählbare Zusatzleistung anzupreisen, obwohl dieser Dienst bei der Kaufabwicklung über die Plattform bereits fest voreingestellt und nicht zu vermeiden war. Auf der Webseite hieß es insofern: „Als Käufer hast du die Wahl, eine Käuferschutz-Gebühr zu zahlen“ sowie: „Indem du 5% vom Artikelpreis + 0,70€ extra zahlst, schützt du zusätzlich deine Daten, dein Geld und deine Käufe.“ Tatsächlich hatten Käufer*innen keine Wahl, wenn sie den Kauf eines Artikels über die Plattform abwickeln. Bei der Bestellung war der „Vinted Käuferschutz“ fest voreingestellt. Eine Abwahl war nicht möglich. Nur dann, wenn eine Transaktion direkt zwischen Käufer und Verkäufer abgewickelt wird, fällt keine Gebühr ein. Die Vinted UAB hatte im Verlaufe des Gerichtsverfahrens die strittige Werbung auf ihrer Webseite geändert und den entsprechenden Unterlassungsanspruch des vzbv anerkannt. Den weitergehenden Antrag des vzbv, dem Unternehmen die Voreinstellung des kostenpflichtigen Käuferschutzes zu untersagen, lehnte das LG Berlin jedoch ab. Der vzbv hatte argumentiert, dass die Käuferschutzgebühr eine Zusatzzahlung darstelle, die nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vereinbart werden müsse. Eine Voreinstellung reiche dabei nicht aus. Dieser Auffassung folgte das LG Berlin nicht. Das Gericht sah bei dem integrierten Zahlungs- und Versanddienst mit Käuferschutzgebühr keine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung (Bereitstellung der Plattform) hinausgehende Extrazahlung im Sinne des Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie, sondern das vereinbarte Entgelt für den Hauptdienst. Die Voraussetzungen des § 312a Abs. 3 BGB hätten jedenfalls aus mehreren vom Gericht dargestellten Aspekten nicht vorgelegen. Das Urteil beschränkte sich somit auf die irreführende Werbung, der Nutzer hätte ein Wahlrecht gehabt, was auf Grund der Voreinstellung des Käuferschutzes tatsächlich – wie ausgeführt – nicht der Fall gewesen war.
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