Ein Rechtsdienstleister (Inkassounternehmen) hatte für eine eigene titulierte Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eingeleitet und hierfür die Vertretungsgebühr für das Zwangsvollstreckungsverfahren mit geltend gemacht, und zwar in der Höhe, wie sie auch einem Rechtsanwalt nach dem RVG zugestanden hätte. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Beitreibung dieser Kosten ab. Dagegen wendete sich das Inkassounternehmen mit einer Erinnerung an das zuständige AG Duderstadt. Dieses wies den Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 22.07.2021, Az. 12 M 403/21, an, die Vertretungsgebühr für das Zwangsvollstreckungsverfahren mit zu berücksichtigen. Zur Begründung führte das AG aus, die Vertretungsgebühr für das Zwangsvollstreckungsverfahren sei in § 4 Abs. 4 RDGEG a.F. (§ 13e RDG n.F.) geregelt mit Verweis auf § 788 ZPO, der weiter auf § 91 ZPO verweist, wonach die Kosten der Zwangsvollstreckung dann erstattungsfähig sind, wenn sie notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind einem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen wie einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zu erstatten. Durch die vollumfängliche Verweisungskette der §§ 4 Abs. 4 RDGEG a.F. (§ 13e RDG n.F.), 788 ZPO, 91 ZPO sei die für die Eigenvertretung von Rechtsanwälten geltende Erstattungsregelung auch für Inkassounternehmen anwendbar. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber insofern eine Einschränkung hätte vornehmen wollen.
Auch wenn das AG Duderstadt darauf nicht mehr eingehen musste, sei noch erwähnt, dass der Gesetzgeber insofern auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (gleiche Tätigkeiten durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte) zu beachten hatte. Deutlich wird das z. B. durch die zum 01.10.2021 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderungen weiterer Vorschriften, BGBl. Teil I, Nr. 67, S. 3320) erfolgte Streichung der Regelung in § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG a. F., wonach bis dahin Inkassounternehmen für die Bearbeitung des gerichtlichen Mahnverfahrens lediglich 25,00 EUR pauschal – und damit erheblich weniger an Vergütung – als Rechtsanwälte erhielten.