Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, verpflichtet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Von dieser Informationspflicht sind Unternehmen, die am 31. Dezember des vorrangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben, befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG).
In einem von dem BGH mit Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18, entschiedenen Sachverhalt ging es um den nachfolgenden Hinweis, den ein Onlineunternehmer im Impressum seiner Website (und nahezu gleichlautend in seinen AGB) verwendet hatte:
„Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“
Der Kläger (eingetragene Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG) war der Ansicht, dass der vorgenannte Hinweis einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG darstelle, da der Verbraucher nach dieser Erklärung den Unternehmer erst individuell kontaktieren müsse, um die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren zu erfragen. Da der Beklagte außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Kläger seine Klage. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gaben das OLG und der BGH dem Kläger Recht.
Nach Ansicht des BGH kommt dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 36 Abs. 1 VSBG eine wichtige Bedeutung zu. Es soll dazu dienen, dem Verbraucher als künftigen Vertragspartner auf einfache Weise ausreichende Informationen über den Umgang des Unternehmens mit evtl. Streitigkeiten zu liefern, bevor er die Entscheidung trifft, ob er mit dem Unternehmer ein Rechtsgeschäft abschließt oder nicht. Der BGH hat sich nachfolgend ausführlich mit dem Sinn und Zweck von § 36 Abs. 1 VSBG sowie dessen Entstehungsgeschichte auseinandergesetzt. Hiernach hat er festgestellt, dass die Angabe, dass die Bereitschaft zu einer Teilnahme der Beklagten an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstelle teilzunehmen, „im Einzelfall“ erklärt werden könne, nicht den Anforderungen an das in der Norm aufgestellte Klarheits- und Verständlichkeitsgebot genüge. Eine solche Mitteilung lasse offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig mache, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle einzulassen. Sie zwinge den Verbraucher daher zum Nachfragen. Zudem impliziere eine solche Mitteilung, dass der Unternehmer, anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt, noch gar keine (revidierbare) Entscheidung über eine Teilnahmebereitschaft getroffen habe. Es bleibe dem Verbraucher damit verborgen, in welchen Fällen sich der Unternehmer zu einer solchen Streitschlichtung bereitfinden wird.