Rechtsprechung

OLG Celle: Pflichten des Unterlassungsschuldners bei Einschaltung eines externen Dienstleisters

Einer Onlinehändlerin (Schuldnerin) war durch Urteil untersagt worden, einen bestimmten Artikel weiterhin zum Verkauf anzubieten. Wegen anschließender Verstöße gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung leitete der Titelgläubiger ein Ordnungsmittelverfahren beim LG Stade ein. Dieses setzte zunächst ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR fest, reduzierte den Betrag dann, nachdem die Schuldnerin Beschwerde eingelegt hatte, im Wege der Abhilfeentscheidung auf 2.000,00 EUR. Das mit der Beschwerde befasste OLG Celle sah 2.000,00 EUR als zu wenig und 20.000,00 EUR als zu viel an und setzte das Ordnungsgeld mit 10.000,00 EUR fest (Beschluss vom 06.11.202, Az. 13 W 37/23). Aus den Beschlussgründen lassen sich die Bemessungsfaktoren entnehmen. Die Schuldnerin hatte nach eigenen Angaben bis zur Zustellung des Ordnungsmittelantrags über einen Zeitraum von über vier Monaten hinweg den auszulistenden Artikel noch 24 Mal verkauft. Den Jahresumsatz von ca. 2,5 Millionen EUR hatte die Schuldnerin nicht bestritten. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin stufte das OLG Celle ihr Verhalten nicht als nur leichte Fahrlässigkeit ein. Die Schuldnerin hatte vorgetragen, mit der Artikelpflege einen externen Dienstleister beauftragt zu haben. Diesen habe sie telefonisch beauftragt, das streitgegenständliche Produkt aus dem Webshop zu entfernen. Der Dienstleister habe das nicht entsprechend umgesetzt. Das OLG Celle sah ein erhebliches Verschulden der Schuldnerin darin, dass sie nicht zeitnah überprüft hat, ob der Dienstleister den erteilten Auftrag ordnungsgemäß umgesetzt hat. Zudem sei die Schuldnerin ihrer Überprüfungspflicht über einen Zeitraum von ca. 4 Monaten nicht nachgekommen.

Zur Überprüfungsfrequenz siehe z. B. auch die Besprechung der Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 21.06.2021, Az. 5 U 3/20) in unserem Online-Magazin.