Wie im vorstehenden Beitrag dargestellt, stehen einem Urheber gegen den Verletzer im Falle einer Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild u. a. Schadensersatzansprüche zu.
In einem von dem LG Düsseldorf mit Urteil vom 29.09.2021, Az. 12 O 111/20, entschiedenen Sachverhalt ging es um die Einbindung eines Lichtbildes (Kleinformat) in eine Website, auf deren Startseite, deren Unterseiten und in deren Menüleiste das betroffene Lichtbild zu sehen war. Der Urheber wurde bei keiner Nutzung als Urheber des Fotos genannt. Er bezifferte hiernach den Schadensersatz unter Berücksichtigung der „Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing“ (MFM).
Das LG Düsseldorf stellte fest, dass dem Urheber (Kläger) gegen den Verletzer (Beklagten) ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zustehe. Die Schadenshöhe werde im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Maßgeblich sei eine verkehrsübliche, angemessene Lizenz. Es müsse darauf abgestellt werden, worauf sich die Parteien im Falle des Abschlusses einer Lizenzvereinbarung geeinigt hätten. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um eine professionelle Fotografie handele, könne bei der Berechnung einer angemessenen Lizenz grundsätzlich auf die MFM-Bildhonorare zurückgegriffen werden. Diese würden jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing ermittelt, um ein wirklichkeitsnahes Bild der marktüblichen Honorare und Bedingungen für die Vergabe von Bildnutzungsrechten zu gewinnen. Es handele sich dabei um Durchschnittswerte. Allerdings verbiete sich eine schematische Heranziehung der dort vorgesehenen Vergütungssätze ohne Würdigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.
Das LG Düsseldorf ist hiernach von den in der MFM-Tabelle ausgewiesenen „Tarifen“ ausgegangen, die von den konkreten Nutzungsformen, z.B. „Online-Nutzung“ sowie „Social-Media-Nutzung“ sowie von der jeweiligen Nutzungsdauer abhängig sind.
Auf die in der MFM-Tabelle ausgewiesenen „Durchschnittswerte“ stellen die Gerichte regelmäßig bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches ab (z. B. AG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14; wohl auch OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16; BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17, wobei der BGH ausführt, dass die MFM-Tabelle bei nicht-professionellen Fotografien keine Anwendung finde).