Rechtsprechung

LAG Hamburg: Videoverhandlung eines deutschen Gerichts auch für Personen aus dem Ausland möglich

In einem Arbeitsgerichtsprozess hatte das ArbG Hamburg (Beschluss vom 15.11.2022, Az. 11 BV 16/22) dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin auf dessen Antrag hin gestattet, sich aus dem Ausland einem Anhörungstermin zuzuschalten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin nahm im Wege der Videokonferenz von der Schweiz aus teil. Im Beschwerdeverfahren überprüfte das LAG Hamburg (Beschluss vom 14.06.2023, Az.  TaBV 1/23; Rechtsbeschwerde anhängig unter dem Az. 7 ABR 27/23) diese Verfahrensweise und befand sie für ordnungsgemäß. Nach § 128a Abs. 1 ZPO könne das Prozessgericht den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gestatten, auch aus dem Ausland an einer Verhandlung eines deutschen Gerichts im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Soweit nicht die Parteien oder Beteiligten persönlich angehört werden sollen, ist damit nach den Ausführungen des Gerichts keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaats verbunden. Zwar sei grundsätzlich aus Gründen dieser territorialen Souveränität jede richterliche Tätigkeit auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, es sei denn, die Tätigkeit im Ausland ist durch besondere Normen ausdrücklich erlaubt. Hoheitliche Gewalt unter Verletzung der territorialen Souveränität werde indessen dann nicht ausgeübt, wenn den Parteien nur ihre Teilnahme aus dem Ausland gestattet wird, ohne dass eine Beweisaufnahme durchgeführt wird. Hinzu komme, dass das Gericht die Teilnahme aus dem Ausland nicht „angeordnet“ und auch keinen bestimmten anderen Ort festgelegt habe. Ferner kam im vorliegenden Fall auch keine persönliche Anhörung in Betracht.