Die Wettbewerbszentrale hatte einen Physiotherapeuten wegen wettbewerbswidriger Internetwerbung verklagt. Im schriftlichen Vorverfahren erkannte der Therapeut an, woraufhin ein entsprechendes Urteil gegen ihn erging. Mit diesem wurde ihm untersagt, für die Behandlung von Krankheiten zu werben und/oder diese durchzuführen, falls er bzw. ein behandelnder Mitarbeiter nicht über eine Heilpraktikererlaubnis verfügt, und/oder sich als „Master of Kemiktherapie“ zu bezeichnen und/oder mit Erfahrungsberichten von tatsächlich oder vermeintlich erfolgreich behandelten Patienten zu werben. Über diesen Prozesserfolg und den vorstehend sinngemäß wiedergegebenen Tenor des Urteils berichtete die Wettbewerbszentrale auf ihrer Webseite unter „Aktuelles“, allerdings ohne den Namen oder die Anschrift des Therapeuten bzw. die seiner Praxis zu nennen.
Bei Eingabe von „Kemiktherapie“ in die Suchmaschine Google erschien auf der ersten Seite der Trefferliste neben dem Link zur eigenen Webseite des Therapeuten auch der Bericht der Wettbewerbszentrale. Der Therapeut sah das als ehrenrührig an und verklagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Berichterstattung (nachdem außergerichtlich keine Einigung zustande kam). Das LG Hildesheim (Urteil vom 22.10.2019, Az. 6 O 76/19), das über die Klage zu befinden hatte, kam zu dem Ergebnis, dass schon gar keine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vorliege, so dass wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen ausscheiden. Die Mitteilungen eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Verbandes erfolgen zur Information seiner Mitglieder und anderer Marktteilnehmer. Unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung führte das Gericht weiterhin aus, dass nur bei einer gezielten und unsachlichen Aktion gegen einzelne Unternehmen eine geschäftliche Handlung vorliege. Dass bei Eingabe von „Kemiktheapie“ Links zu den Webseiten beider Parteien gelistet werden, liegt an dem von der Suchmaschine verwendeten Algorithmus, der vom Verband nicht gesteuert wird. Im Übrigen war der Bericht der Wettbewerbszentrale wahr und hielt sich inhaltlich im Rahmen des Erforderlichen. Insofern setzt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Meinungsäußerungsfreiheit durch.
Bei marktführenden bzw. allgemein bekannten Unternehmen ist es allerdings üblich, in der Berichterstattung auch deren Namen bzw. Firma zu erwähnen. Inwieweit das Informationsbedürfnis dies abdeckt, wird eine Frage des Einzelfalles sein. Bei dem von der Marktstellung her wohl unbedeutenden Therapeuten lag der Schwerpunkt auf der Darstellung der Rechtsproblematik und nicht auf der Bedeutung eines öffentlichkeitswichtigen Handelns vor dem Hintergrund einer überragenden Marktstellung.