Das LG Bochum (Beschluss vom 09.02.2016, Az. I-14 O 21/16, nicht rechtskräftig) hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die fehlenden Informationen zur OS-Plattform und den fehlenden Link als Wettbewerbsverstoß angesehen. Der Streitwert wurde mit 10.000,- EUR festgesetzt.
Der Tenor des Beschlusses lautet:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,
Die Abfassung des Tenors („insbesondere … den Link“) spricht dafür, dass auf der Webseite sowohl allgemeine Informationen zur OS-Plattform als auch der Link vorzuhalten sind. Die AGB des IDO-Verbandes enthalten solche allgemeinen Informationen bei den fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen.
Nach Widerspruch des Antragsgegners hat das LG Bochum seine in dem o. g. Beschluss geäußerte Rechtsauffassung durch Urteil vom 31.03.2016 bestätigt. Das LG Bochum ließ insbesondere das Argument nicht gelten, dass die AS-Stellen (Streitbeilegungs-Stellen) in Deutschland ihre Arbeit noch nicht aufgenommen hätten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Informationspflicht seit dem 09.01.2016 bestehe, es sich um wesentliche Informationen für einen Verbraucher handele und der Verbraucher schon deshalb jetzt bereits zu informieren sei, weil Streitpunkte, z. B. Gewährleistungsfälle, regelmäßig erst viel später auftreten. Dann müsse der Verbraucher über den Weg der alternativen Streitbeilegung bereits informiert sein.
Wir halten diese Begründung für überzeugend, zumal derzeit bereits Streitbeilegungsverfahren möglich sind, z. B. unter Beteiligung ausländischer AS-Stellen.
Inzwischen haben auch diverse andere Wettbewerbsgerichte den fehlenden Link zur OS-Plattform als wettbewerbsrelevant angesehen:
LG Berlin, Beschluss vom 12.04.2016, Az. 91 O 39/16
LG Berlin, Beschluss vom 18.04.2016, Az. 91 O 62/16
LG Detmold, Beschluss vom 13.04.2016, Az. 8 O 19/16
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.2016, Az. 3-08 O 37/16
LG Mainz, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 11 HK O 18/16
LG Münster, Beschluss vom 30.03.2016, Az. 021 O 50/16
LG Münster, Beschluss vom 07.04.2016, Az. 022 O 46/16
LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2016, Az. 7 HK O 27/16
LG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 42 O 26/16
Die einzige abweichende Entscheidung, die bekannt ist, stammt vom LG Traunstein (1 HK O 1019/169. Dieses hat nach mündlicher Verhandlung einen Verfügungsantrag unseres Verbandes zurückgewiesen. Die Begründung liegt noch nicht vor. Der IDO-Verband e.V. wird hiergegen Berufung zum OLG München einlegen und ggf. im Hauptsacheverfahren versuchen, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeizuführen.
Viele unserer Mitglieder beschweren sich über Mitbewerber, die den Link zur OS-Plattform nicht setzen und die sich – gestützt auf die Beratung durch andere Verbände oder Anwälte – auch weigern, den Link aufzunehmen, weil dies angeblich nicht erzwingbar sei. Diese Art der Beratung, über die uns berichtet wird, kann angesichts der Signale, die von der Rechtsprechung gesetzt werden, nur mit Unverständnis aufgenommen werden.