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Widerrufsbelehrung mit mehreren alternativen Fristbelehrungen wettbewerbswidrig?

Für den Widerrufsfall sieht das Gesetz eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Auf einzelnen Handelsplattformen, z.B. eBay, räumen Händler ihren Kunden eine – verlängerte – Widerrufsfrist von einem Monat ein. Die Einräumung einer verlängerten Widerrufsfrist ist zulässig, dies wurde durch das OLG Frankfurt/Main am 07.05.2015, Az. 6 W 41/15, entschieden (wir haben hierüber berichtet).

Die Widerrufsfrist beginnt – vereinfacht ausgedrückt – in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die Ware erhalten hat. Je nachdem, ob es sich um eine Einmal-Lieferung, eine Teil-Lieferung oder eine Sukzessiv-Lieferung handelt, kann der Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist variieren. Die amtlichen Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung sehen für die einzelnen Sachverhaltskonstellationen (Einmal-Lieferung, Teil-Lieferung oder Sukzessiv-Lieferung) unterschiedliche zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der Widerrufsfrist vor. Abhängig von der Art der Lieferung (Einmal-Lieferung, Teil-Lieferung oder Sukzessiv-Lieferung) ergibt sich daher jeweils ein unterschiedlicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist. Die amtlichen Gestaltungshinweise schreiben vor, dass Händler in einer Widerrufsbelehrung nur eine Formulierung betreffend den Beginn der Widerrufsfrist verwenden dürfen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, Gestaltungshinweis Nr. 1: „Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:“)

Nach den unserem Verband vorliegenden Informationen verwenden aber zahlreiche Händler nicht nur einen Textbaustein betreffend den Beginn der Widerrufsfrist; sondern halten 3 Textbausteine sowohl für den Fall der Einmal-Lieferung, als auch für den Fall der Sukzessiv- und den der Teil-Lieferung vor. Letztlich muss der Verbraucher dann auswählen, welcher Textbaustein betreffend den Beginn der Widerrufsfrist auf seinen Sachverhalt anwendbar ist. Ob die Vorhaltung von 3 Textbausteinen mit den gesetzlichen Vorgaben gemäß den Gestaltungshinweisen konform ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Es bestehen aufgrund des Wortlautes der Norm aber zumindest erhebliche Zweifel, dass dies rechtskonform ist.

Das LG Frankfurt a.M. hatte kürzlich einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der betroffene Antragsgegner im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist zunächst drei Textbausteine bereitgestellt und hiernach zudem die folgende Formulierung verwendet hat: „Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn ….“.

Das LG Frankfurt a.M. hat in seinem Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15, entschieden, dass die Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn kombiniert, dann wettbewerbswidrig ist, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten des Fristbeginns vorliegen kann. Die Entscheidung ist nur in Beschlussform und nicht in Form eines begründeten Urteils ergangen. Das LG Frankfurt a.M. scheint damit nach unserer Auslegung lediglich den Halbsatz „Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn ….“ als unzulässig untersagt zu haben.

Ob das LG Frankfurt a.M. auch entscheiden wollte, dass die Vorhaltung von drei Formulierungen betreffend den Widerrufsbeginn ebenfalls – wegen der insofern eindeutigen Gestaltungshinweise – unzulässig ist oder nicht, kann nicht beurteilt werden.

Die Muster unseres Verbandes sehen analog der amtlichen Gestaltungshinweise jeweils nur eine Formulierung betreffend den Fristbeginn vor. Drei parallele Formulierungen betreffend den Fristbeginn, wie sie dem Sachverhalt gemäß der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zu Grunde gelegt waren, sind in den Mustern des IDO-Verbandes nicht enthalten.

Wie andere Gerichte die Vorhaltung von drei unterschiedlichen Formulierungen betreffend den Fristbeginn beurteilen werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.