Handel Pressemitteilungen

IDO Verband erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Buch24 GmbH

Auf die Beschwerde eines Mitglieds hin hatte der IDO Verband die Buch24 GmbH wegen irreführender Werbung abgemahnt. Die Buch24 GmbH ist laut deren Webseite von der SynOne Media GmbH zertifiziert worden, offenbar umfassend, da sich keine Einschränkung aus dem veröffentlichten Zertifikat ergibt. Ferner wird das Unternehmen nach eigenen Angaben von der Trusted Shops GmbH betreut, die „rechtssichere Texte“ anbieten. Auf der Seite der Trusted Shops GmbH heißt es betreffend die Buch24 GmbH: „Dieser Shop erfüllt die Trusted Shops Qualitätskriterien“. Das Gegenteil ist der Fall, wie ein Mitglied unseres Verbandes feststellen musste und es stellt sich ganz stark die Frage, was denn solche Zertifikate und Aussagen von Dienstleistern wie Trusted Shops wert sind. Die Buch24 GmbH gab bislang die Lieferangaben so unklar an, dass ein Verbraucher nicht in der Lage ist, den genauen Lieferzeitpunkt und damit auch den Verzugszeitpunkt zu bestimmen, an den das Gesetz manche Rechtsfolge knüpft. Ferner wurde dem Verbraucher auch noch entgegen der gesetzlichen Regelung suggeriert, er trage das Risiko, dass eine Buchsendung abhanden komme, weil Bücher „generell nicht versicherbar“ seien. Das ist (rechtlich betrachtet) blanker Unsinn und es drängt sich bei einer größeren Kapitalgesellschaft wie der Buch24 GmbH schon der Verdacht auf, dass dies mit Absicht geschieht. Obwohl ein Unternehmer nach der gesetzlichen Regelung das Transportrisiko bei einem Verbraucherkaufvertrag trägt, versuchte die Buch24 GmbH mit der irreführenden Belehrung (indem sie Ängste des Verbrauchers schürte) noch eine Transportversicherung „gegen einen geringen Aufpreis“ zu verkaufen.

Auf die berechtigte Abmahnung und auch auf ein Erinnerungsschreiben hin hat das Unternehmen nicht reagiert.

Das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 28.09.2017, Az. 3 HK O 6077/17) hat der vorbeschriebenen unzulässigen Vorgehensweise der Buch24 GmbH ein Ende bereitet und die unlauteren Werbeaussagen verboten.

Betroffene Waren: Handel mit CDs und DVDs, Comics und Zeitschriften

——–

Update:

Die Buch24 GmbH hat die Abschlusserklärung abgegeben, so dass die Beschlussverfügung des LG Nürnberg-Fürth rechtskräftig geworden ist.