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Erfolgreiches Verfahren gegen Conrad Electronic vor dem LG Amberg

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V. hat zuletzt nach Aussprache einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfolgreich gerichtlich Unterlassungsansprüche gegenüber Conrad Electronic SE, 92240 Hirschau, durchgesetzt:

Entscheidung: Beschluss des LG Amberg vom 03.08.2016, Az. 41 HK O 703/16,

(einstweiliges Verfügungsverfahren)

Betroffene Waren: Multimediaartikel / Haushaltswaren / Elektronikartikel

Entscheidungstenor: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es strafbewehrt zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Multimediaartikel und / oder Haushaltswaren und / oder Elektronikartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten,

a.

bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers erfolgt, und / oder

b.

bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und / oder

2. im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Multimediaartikel und / oder Haushaltswaren und / oder Elektronikartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten,

ohne den Kunden zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.

Weiterer Verfahrensablauf:

Conrad Electronic SE hat gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt.

Am 20.09.2016 fand die mündliche Verhandlung vor dem LG Amberg statt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es den Widerspruch zurückweisen wird. Es wurde ein Verkündungstermin im Oktober bestimmt. Bis dahin könne Conrad Electronic SE überlegen, so das Gericht, ob man den Widerspruch zurücknehmen werde.