Rechtsprechung

Dauerbrenner-Thema: Werbung mit Testergebnissen

Unser Verband hatte bereits mehrfach darüber berichtet, dass bei Werbung mit Testergebnissen die Einhaltung verschiedener Vorgaben unbedingt zu beachten ist. Zum einen darf nicht mir veralteten Testergebnissen geworben werden. Sofern es daher zu den beworbenen Produkten neue Testergebnisse gibt, dürfen die alten Testergebnisse nicht mehr verwendet werden. Ferner darf nicht mit einem Testergebnis geworben werden, wenn das beworbene (getestete) Produkt zwischenzeitlich technisch verändert worden ist, das neue, veränderte Produkt beworben wird und sich das Testergebnis auf das unveränderte, alte Produkt bezieht. Darüber hinaus ist bei der Werbung mit Testergebnissen darauf zu achten, die Fundstelle des Testergebnisses anzugeben oder zumindest zu verlinken, unter der der Test aufgerufen werden kann. Auf Basis der Fundstelle des Testes soll der Verbraucher in die Lage gesetzt werden, den Test abzurufen und hiernach eine informierte Entscheidung zu dem beworbenen Produkt zu treffen.

Diese Vorgaben entsprechen ständiger Rechtsprechung und wurden durch OLG Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 24.03.2016, 6 U 182/14, noch einmal bestätigt. Das beklagte Unternehmen wurde hierin unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einem Testergebnis zu werben, ohne den angesprochenen Verkehrskreisen die Möglichkeit zu geben, den Test aufzufinden, wenn dies dadurch geschieht, dass die Fundstelle des Tests nicht angegeben und / oder die Werbung der Fundstelle nicht verlinkt ist.

Nach den Wertungen dieser Entscheidung ist es ferner unzulässig mit der Angabe „objektiver Produktvergleich“ zu werben, sofern das beworbene Produkt bei diesem Vergleich nicht mit Produkten verglichen wurde, die die gleichen Eigenschaften aufweisen.